Mit Fußproblemen ist nicht zu spaßen, besonders wenn man Diabetes hat. Eine ständige sorgfältige Pflege der Füße ist sehr wichtig, denn selbst kleine Verletzungen können sich zu Problemstellen entwickeln, die schwer zu heilen sind. Von 100 Menschen mit Diabetes entwickeln 20 bis 30 im Laufe ihres Lebens ein diabetisches Fußsyndrom. Wenn konservative Behandlungsmethoden nicht mehr helfen, muss operativ eingegriffen werden. Leider kommt es viel zu oft zu einer Amputation mit all ihren schwerwiegenden Folgen.
Im Rahmen einer Awareness-Kampagne gegen unnötige Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom hat die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) einen neuen „Fuß-Pass“ herausgegeben, der dem Diabetes-Pass beigelegt werden soll. Mittels eines Ampelsystems - der Fuß-Pass ist von grüner, gelber oder roter Farbe - gibt er Auskunft über das persönliche Risiko des Patienten und Hinweise zur Häufigkeit der nötigen Kontrolluntersuchungen. Ein Patient, der den roten Fuß-Pass erhalten hat, gehört zur Hochrisikogruppe, seine Füße sollen vierteljährlich vom Arzt kontrolliert werden. Der Patient soll dann auch darauf hingewiesen werden, dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen das Recht auf eine Zweitmeinung haben, sollte eine Amputation erwogen werden.
Das Recht auf eine unabhängige Zweitmeinung ist im Sozialgesetzbuch V festgeschrieben (§27b). Versicherte einer Gesetzlichen Krankenversicherung können vor einer empfohlenen Operation das sogenannte Zweitmeinungs-Verfahren kostenfrei in Anspruch nehmen. Die Einzelheiten dazu werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) bestimmt. Er ist das zentrale Gremium, das festlegt, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von den Gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden.
Mit seinen Beschlüssen vom 16. April 2020 und vom 18. März 2021 zum Zweitmeinungs-Verfahren hat der G-BA bestimmt, dass sich nun auch Versicherte mit diabetischem Fuß-Syndrom vor einer Amputation an den unteren Extremitäten eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen können. In der Richtlinie ist festgelegt, für welche Operationsfälle das Verfahren angewendet werden kann, und welche Arztgruppen als „Zweitmeiner“ in Frage kommen. Bei Bedarf können auch nichtärztliche Berufsgruppen wie zum Beispiel Podologinnen und Podologen oder Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher hinzugezogen werden.
Diese Änderungen der Richtlinie treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.